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150 Fragen zur Straftataufklärung - Personalfragebogen nach § 94 BetrVG? (LArbG Niedersachsen)

Betriebsrat Kanzlei

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150 Fragen zur Straftataufklärung - Personalfragebogen nach § 94 BetrVG? (LArbG Niedersachsen)

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Betriebsrat Kanzlei
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Interessanter Fall vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Ein Arbeitgeber befragt zur Aufklärung eines Diebstahls die Beschäftigten systematisch anhand eines 150-Punkte-Fragenkatalogs. Den Betriebsrat hat der Arbeitgeber dabei außen vor gelassen. Aus diesem Grund hat der Betriebsrat ein Beschlussverfahren eingeleitet, gerichtet auf Unterlassung, das bis zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen hinaufging. Die zentralen Fragen waren: Hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung und Verhalten) mitzubestimmen? Werden Rechte nach § 75 Abs. 2 BetrVG vermittelt? Besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 1 BetrVG (Personalfragebogen)? Vor allem zum letzten Punkt hat sich das Gericht ausführlich positioniert. Eine sehr interessante Entscheidung, die Betriebsräte kennen sollten. Wir stellen Dir die wichtigsten Punkte vor. Kontakt Betriebsrat Kanzlei Raphael Lugowski und Hamza Gülbas Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg Tel.: 040 524 717 830 E-Mail: kontakt@betriebsrat-kanzlei.de Webseite www.betriebsrat-kanzlei.de