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338 Die legendäre 1-Jahres-Haltefrist fällt – Willkommen bei § 20 EStG

Steuer-News

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338 Die legendäre 1-Jahres-Haltefrist fällt – Willkommen bei § 20 EStG

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Kernstück der geplanten #KryptosteuerrechtReform ist die strukturelle Umgliederung im Einkommensteuergesetz (#EStG). Bislang werden #privat #gehaltene #Kryptowährungen im Anschluss an das Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (#BFH vom 14.02.2023 – IX R 3/22) als „#andereWirtschaftsgüter“ eingestuft. #Veräußerungsgewinne unterliegen damit den #privatenVeräußerungsgeschäften (§§ #22Nr2, #23Abs1Satz1Nr2EStG), bei denen nach Ablauf der #einjährigenHaltefrist vollständige #Steuerfreiheit eintritt. Künftig sollen Gewinne aus der Veräußerung der neu geschaffenen Kategorie der #Tauschkryptowerte (darunter fallen nach der Gesetzesbegründung primär klassische Payment- und Currency-Token wie #Bitcoin und #Ether) den #EinkünftenausKapitalvermögen gemäß § #20EStG zugeordnet werden. Damit unterliegen sie pauschal der #Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich #Solidaritätszuschlag (effektiv 26,375 %, ggf. zzgl. #Kirchensteuer) – und zwar vollkommen #unabhängig von der #Haltedauer. Zur einkommensteuerrechtlichen Begründung dieser #Umkategorisierung führt das #BMF im Entwurf Folgendes aus: „Aufgrund ihrer #spekulativenNutzung, hohen #Liquidität und #fehlendenAbnutzung werden sie in der Praxis vielmehr in einer Art und Weise erworben, genutzt und veräußert, die mit den Wirtschaftsgütern des § 20 EStG vergleichbar ist.“ | Merkmal | Geltendes Recht (bis Ende 2026) | Geplantes Recht (ab 2027) | | ------------------------------ | ---------------------------------------------------- | ------------------------------------------------ | | *Systematische Einordnung* | Private Veräußerungsgeschäfte (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG) | Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) | | *Steuerrelevante Haltefrist* | 1 Jahr (danach steuerfrei) | Keinerlei Haltefrist (stets steuerpflichtig) | | *Steuersatz* | Persönlicher Tarifsteuersatz (bis zu 42 % / 45 %) | Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ (26,375 %) | | *Freibetrag / Freigrenze* | 1.000 € Freigrenze p. a. (§ 23 Abs. 3 EStG) | 1.000 € Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)\* | | *Werbungskostenabzug* | Tatsächliche Werbungskosten abziehbar | Vollständiger Ausschluss (§ 20 Abs. 9 EStG) | | *Verlustverrechnung* | Nur mit § 23-Gewinnen; *Verlustrücktrag möglich* | Mit Kapitaleinkünften; *kein Verlustrücktrag* | \*Achtung: Der Sparer-Pauschbetrag muss mit sämtlichen anderen Kapitalerträgen (z. B. Aktiendidividenden, Zinsen) geteilt werden. Hier sind 7 der wichtigsten Fachbegriffe und Kernkonzepte zum BMF-Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen auf Grundlage der Quellen: 1. *Tauschkryptowert (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 / § 20 Abs. 2 Nr. 9 EStG-E)* Die neu geschaffene steuerliche Kategorie für Kryptowerte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der EU-MiCA-Verordnung (insbesondere Bitcoin und Ether), die als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben zu sein. 2. *Systemwechsel zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)* Der geplante Übergang von der bisherigen Spekulationsbesteuerung als „andere Wirtschaftsgüter“ (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG) hin zur pauschalierten Zuordnung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Erträgen zu den Kapitaleinkünften. 3. *Wegfall der einjährigen Haltefrist* Für neu angeschaffte Tauschkryptowerte entfällt die Möglichkeit, Kursgewinne nach Ablauf eines Jahres steuerfrei zu realisieren; Gewinne werden künftig unabhängig von der Haltedauer besteuert. 4. *Bestandsschutz für Altbestände (§ 52 EStG-E)* Übergangsregelung, wonach Tauschkryptowerte, die bis zum *31. Dezember 2026* angeschafft wurden oder zufließen, weiterhin dem alten Recht (§§ 22, 23 EStG) inklusive der steuerfreien Veräußerung nach einem Jahr unterliegen. 5. *Abgeltungsteuer (25 % / 26,375 % inkl. SolZ)* Der gesonderte Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG für Kapitaleinkünfte, der bei Neubeständen grundsätzlich anstelle des individuellen Einkommensteuertarifs (von bis zu 45 %) zur Anwendung kommt. 6. *Kapitalertragsteuerabzug ab 2028 (§ 43 / § 44 EStG-E)* Das automatisierte Quellensteuerverfahren, bei dem inländische Kryptowerte-Dienstleister, Verwahrer und Plattformen ab dem 1. Januar 2028 verpflichtet werden, die Steuer beim Verkauf oder Tausch direkt an das Finanzamt abzuführen. 7. *50-Prozent-Ersatzbemessungsgrundlage (§ 43a Abs. 2 EStG-E)* Eine pauschale Schätzregel für den Steuerabzug ab 2028: Fehlen dem Dienstleister verwertbare Daten zu Anschaffungszeitpunkt und -kosten (z. B. nach Einlieferung aus einer privaten Wallet), werden pauschal 50 % der Veräußerungseinnahmen als Steuerbemessungsgrundlage angesetzt.