Homeoffice möglich ? Pflicht des Arbeitgebers
Kanzlei Rohring
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Homeoffice möglich ? Pflicht des Arbeitgebers
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Muster: Schriftsatz an Arbeitgeber zur Durchsetzung einer Tätigkeit im Homeoffice
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In § 28 b Abs. 4 S. 1 IfSG heißt es:
„(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten
im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten
anzubieten,
diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen,
wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1. „
Gleichwohl sind viele Arbeitgeber der Auffassung, dass es ihre Entscheidung sei, ob sie eine Tätigkeit im Homeoffice anbieten oder nicht.
In diesem Video erfahrt Ihr, wann Ihr einen Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice habt und was Ihr machen könnt, wenn Euer Arbeitgeber sich weigert.
Im Homeoffice gilt nicht 3 G am Arbeitsplatz.
Rechtsstand : 09.12.2021
Ihr könnt uns gerne Kommentare schreiben, bitte beachtet aber, dass ich hier keine individuelle Rechtsberatung leisten kann und darf.
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Ellen Rohring
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Gut Warthe
Salzkottener Str. 56
33106 Paderborn
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