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Homeoffice möglich ? Pflicht des Arbeitgebers

Kanzlei Rohring

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Homeoffice möglich ? Pflicht des Arbeitgebers

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Kanzlei Rohring
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Muster: Schriftsatz an Arbeitgeber zur Durchsetzung einer Tätigkeit im Homeoffice https://kanzlei-rohring.de/muster-sch... In § 28 b Abs. 4 S. 1 IfSG heißt es: „(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1. „ Gleichwohl sind viele Arbeitgeber der Auffassung, dass es ihre Entscheidung sei, ob sie eine Tätigkeit im Homeoffice anbieten oder nicht. In diesem Video erfahrt Ihr, wann Ihr einen Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice habt und was Ihr machen könnt, wenn Euer Arbeitgeber sich weigert. Im Homeoffice gilt nicht 3 G am Arbeitsplatz. Rechtsstand : 09.12.2021 Ihr könnt uns gerne Kommentare schreiben, bitte beachtet aber, dass ich hier keine individuelle Rechtsberatung leisten kann und darf. Für eine kostenpflichtige individuelle Rechtsberatung kontaktiert gerne unsere Kanzlei ! Ellen Rohring Rechtsanwältin Fachanwältin für Steuerrecht Gut Warthe Salzkottener Str. 56 33106 Paderborn www.kanzlei-rohring.de https://kanzlei-rohring.de/impressum/