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Neues Kassengesetz 01.01.2028 - RA Dr. jur. Jörg Burkhard

Dr. Jörg Burkhard - Rechtsanwalt/Fachanwalt

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Neues Kassengesetz 01.01.2028 - RA Dr. jur. Jörg Burkhard

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Die neue Kassenpflicht: die Vorstellungen des BMF zur Vermeidung von Steuerhinterziehung geht gegen die offene Ladenkasse und die Freiberufler: alle mit einem Umsatz von mehr als 100.000 € p.a. müssen eine elektronsiche Ladenkasse mit TSE ab dem 01.01.28 führen. Wer ist betroffen? Alle heutigen Nutzer einer offenen Ladenkasse plus alle Freiberufler. Wer sind denn Freiberufler? Das sind alle selbständig ausgeübten Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, sodann alle selbständigen Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, alle selbständigen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte aber auch alle selbständigen Ingenieure, Vermessungsingenieure, Architekten, Handelschemiker und alle selbständigen Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer sowie in der Schifffahrt die selbständigen Lotsen. Auch Berufe außerhalb dieses Katalogs des § 18 EStG können freiberuflich sein. Dafür müssen Qualifikation und konkrete Tätigkeit mit einem Katalogberuf vergleichbar sein. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab. Kurzum: Freiberufler sind Personen, die selbständig eine dieser Tätigkeiten ausüben: wissenschaftliche Tätigkeit, künstlerische Tätigkeit, schriftstellerische Tätigkeit, unterrichtende Tätigkeit, erzieherische Tätigkeit. Ausnahmen soll es geben für die, die weniger als 12.000 € Barumsatz im Jahr haben. 1 oder 2 Mandanten bzw. Kunden, bei denen das Konto wegen Pfändungen (des FA) gesperrt ist, zahlen die Rechnung bei Steuerberater, Architekten oder RA ausnahmsweise bar. Das löst dann die Pflicht zur Führung einer elektronischen Kasse aus, wenn diese wenigen ausnahmsweise bar gezahlten Beträge die 12.000 € Grenze übersteigen .... Umgekehrt löst das bei dem betroffenen Freiberufler hohe Investitions- und Schulungskosten aus (geschätzt 5.000 - 10.000 € im Jahr der Ansschaffung, danach nur noch Schulungs- Update und Erneuerungskosten der TSE alle 5 Jahre. Die TSE ist dabei mit nur ca. 500 € fast lapidar). Das Problem liegt aber meines Erachtens woanders, wenn wir uns jetzt mal nicht den Solo-Selbständigen, sondern einen kleinen Betrieb mit einem Inhaber und 2-5 Angestellten vorstellen: Wer bedient die Kasse, wenn es einmal einen Bar-Geschäftsvorfall geben sollte? Der Inhaber? Was ist, wenn der krank, in Urlaub, bürabwesend auf Termin ist? Und wenn ein Mitarbeiter auserkoren, ausgebildet und ständig weitergebildet wurde, was ist, wenn der krank, in Urlaub oder längst ausgeschieden ist? Aber auch wenn der Mitarbeiter oder der Chef da sind, sind die seltenen Fälle fehleranfällig. Da die Geschäftsvorfälle mit der Kasse beim StB, Architekten, RA, WP, Arzt, Unternehmensberater, kurzum beim Freiberufler selten vorkommen werden, ist die Gefahr, dass wegen der Ungeübtheit im Umgang mit der Kasse dieser dann ungewöhnliche Vorfall zu vielen Fehlern führen wird. Fehler in der Kassenführung sind aber ein "gefundenes Fressen" für die Betriebsprüfer, die auch bei Kleinigkeiten und mehreren kleinen Fehlern die Kassenführung verwerfen und schätzen wollen, weil die Kasse dann angeblich nicht mehr die Gewähr für die Vollständigkeit der Erlöserfassung bietet. Neben den angeblich nur 115.000 derzeitigen offenen Ladenkassen sind also aus dem Kreis der Freiberufler eine unbestimmte Vielzahl von Unternehmern betroffen, die dann für mindestens 3 Jahre eine elektronische Kasse mit TSE führen müssen. Denn erst dann, wenn in den darauf folgenden 2 Jahren weniger als 12.000 € Barumsatz jeweils eingefahren werden, ist entfällt dann ab dem 3. darauffolgenden Jahr die Pflicht zur Führung einer elektronischen Kasse mit TSE. Es gibt dabei keine "Kasse light" für nur Gelegenheitsbenutzer und kein Pardon für ungeübte Kassennutzer. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welche besseren Verprobungsmöglichkeiten sich das BMF mit der Einführung der elektronischen Kassenpflicht bei den Betroffenen verspricht. Bei den Betroffenen löst diese Gesetzesänderung nur hohe Kosten aus und Gefahren für kommende Prüfungen. So gesehen wird jeder die Bargeldannahme ablehnen, generell oder wenn die 12 t € Grenze überschritten wird. Ist es das, was das BMF damit eigentlich will? Das ist bislang nur ein Gesetzesentwurf. Das sind noch Änderungen möglich. ▬▬▬▬▬▬▬▬▬ Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Strafrecht Meine Stärke liegt in meiner Spezialisierung, meinem Engagement und der hohen Professionalität meiner Arbeit. Ich habe mich auf das Steuerrecht, das Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Fahndungsprüfungen, Selbstanzeigen, das Wirtschaftsstrafrecht, das Arbeitgeberstrafrecht und tax compliance spezialisiert. Ich bin der festen Überzeugung, dass der außerordentlich hohe Grad meiner Spezialisierung, der nur durch eine Beschränkung auf die vorgenannten Themengebiete erzielt und aufrechterhalten werden kann, die Grundlage für meine Erfolge für meine Mandantschaft ist. Die Kanzlei besteht seit 1998.