RÜ-Video 03/18 Verschärfung der Rügeobliegenheit des § 377 HGB durch AGB – Update zu RÜ 2016, 755
Alpmann Schmidt
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NEU NEU NEU: Eine Videobesprechung zu unserer "Entscheidung des Monats" aus unserer RÜ-RechtsprechungsÜbersicht 03/2018 von Rechtsanwalt und Repetitor Dr. Jan Stefan Lüdde.
Thema: Verschärfung der Rügeobliegenheit des § 377 HGB durch AGB – Update zu RÜ 2016, 755
FALL:
K und S sind Handelsgesellschaften. Die K betreibt ein Futtermittelwerk, in dem Mischfutter unter Verwendung von Futterfetten hergestellt wird. Im November und Dezember 2010 lieferte ihr die S aufgrund vorangegangener Bestellungen Futterfette aus. Aussehen und Geruch der Fette gaben K keinen Grund zur Beanstandung. Den Verträgen liegen die von S verwendeten AGB des Deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (AGB-GROFOR) zugrunde. In
§ 15 AGB-GROFOR heißt es:
1. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die Ware unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, fernschriftlich zu rügen.
2. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensorischen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Geschäftstagen die Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am nächsten Geschäftstag nach Kenntnisnahme/Erhalt dem Verkäufer fernschriftlich mitzuteilen.
3. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer die Mängelrüge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln.
4. Werden die in den vorstehenden drei Absätzen genannten Fristen nicht eingehalten, gilt die Ware als genehmigt.
S ließ Anfang Dezember 2010 aufgrund eines Verdachts Proben von einigen im November 2010 ausgelieferten Futterfetten untersuchen. Am 22.12.2010 wurden dabei – was für diese Fette eher selten ist – zu hohe Dioxinwerte festgestellt. S informierte hierüber die zuständige Lebensmittelbehörde und am 28.12.2010 auch die K. Die Behörde gab K auf, eine Liste der von ihr belieferten
Kunden vorzulegen, die Verarbeitung der von S bezogenen Futterfette einzustellen und diese Futterfette von einem externen Sachverständigen untersuchen zu lassen sowie zu entsorgen. Diese arbeitsaufwendige, drei- bis vierwöchige und daher kostenintensive Untersuchung bestätigte die zu hohen Dio-
xinwerte.
S weist nach, dass sie kein Verschulden trifft. Zudem behauptet sie, es bestehe ein Handelsbrauch zur Untersuchung des Dioxingehalts, ohne dies näher zu konkretisieren.
Hat K gegen S einen Anspruch auf Ersatz der Schäden aufgrund der behördlichen Verfügung?
Die komplette Entscheidung inklusive Lösung findet Ihr auch kostenlos hier zum https://t1p.de/8azm
Viel Spaß!