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Vorsicht, Kunde! – Unzulässige Preiserhöhung

Vorsicht, Kunde!

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Vorsicht, Kunde! – Unzulässige Preiserhöhung

12 просмотров · 3 дн. назад
Vorsicht, Kunde!
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Ob Webhoster, Internetprovider oder Streamingdienst: Wenn Anbieter während der Laufzeit plötzlich die Preise erhöhen oder die Leistungen ändern wollen, müsst ihr das nicht in jedem Fall hinnehmen. Entscheidend sind drei Fragen: Läuft die Mindestvertragslaufzeit noch? Enthält der Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel? Fällt die Änderung zu eurem Nachteil aus? Niklas verweist mal wieder auf den Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" – Verträge sind einzuhalten. In diesem Fall erkärt er, dass Kunden darauf vertrauen dürfen, dass der vereinbarte Preis nicht plötzlich steigt. Für eine einseitige Preiserhöhung braucht der Anbieter eine wirksame Preisanpassungsklausel und dafür gibt es sehr klare Regeln. Der Anbieter muss nachvollziehbar darlegen, wie stark seine Kosten gestiegen sind und warum daraus die konkrete Erhöhung folgt. Grundlage ist das Transparenzgebot nach § 307, das Verbraucher vor unangemessener Benachteiligung schützt. Bei Telefon- und Internetzugangsverträgen könnt ihr nach § 57 TKG außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der Anbieter die Bedingungen einseitig ändert. Das gilt auch während der Mindestlaufzeit, etwa bei höheren Preisen oder geringeren Leistungen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, darunter etwa, wenn ihr bei der Vertragsänderung durch einen Preisnachlass bevorteilt werdet – was ja leider nicht allzu oft vorkommt. Bucht ein Anbieter mehr ab als vertraglich vereinbart, solltet ihr zunächst schriftlich widersprechen, den Sachverhalt schildern und alle Unterlagen beifügen. In welchen Fällen ihr eine SEPA-Lastschrift aufkündigen und euch das zu viel abgebuchte Geld zurückholen solltet, klären wir im Podcast. Gesetze und Infoseiten: § 57 TKG: Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung (https://www.gesetze-im-internet.de/tk...) § 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums (https://www.gesetze-im-internet.de/bg...) § 307 BGB: Inhaltskontrolle (Transparenzgebot) (https://www.gesetze-im-internet.de/bg...)