Skandal-Urteil und rechtsstaatsfeindlicher Kampf gegen Drogen in Deutschland
Konstantin Grubwinkler
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Skandal-Urteil und rechtsstaatsfeindlicher Kampf gegen Drogen in Deutschland
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Konstantin Grubwinkler
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Toilettenkontrollen auf dem Oktoberfest und das Strafverfahren um den Münchner Club Rote Sonne werfen grundlegende Fragen nach den Grenzen des Betäubungsmittelstrafrechts auf. Meine Kritik richtet sich gegen eine Ausdehnung strafrechtlicher Verantwortlichkeit, die Clubbetreiber für das eigenverantwortliche Verhalten ihrer Gäste einstehen lässt.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BtMG erfasst unter anderem das Verschaffen oder Gewähren einer Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln. Nr. 11 betrifft insbesondere das Verschaffen oder Gewähren einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch ohne Erlaubnis nach § 10a BtMG. Diese Tatbestände sind auseinanderzuhalten. Eine pauschale „Förderung des Drogenkonsums“ ersetzt keine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Bloße Untätigkeit genügt nicht. Erforderlich ist eine typische oder unmittelbare Förderung des tatbestandlich erfassten Geschehens. Andernfalls würde praktisch jede Bereitstellung alltäglicher Infrastruktur zur strafbaren Unterstützung. Gerade die Unbestimmtheit des Gelegenheitsbegriffs verlangt eine einschränkende Auslegung (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 1397; BayObLG, 30.7.1982 – RReg 4 St 140/82, BayObLGSt 1982, 100).
Der Betrieb eines Clubs und das Bereitstellen gewöhnlicher Toiletten sind deshalb nicht ohne Weiteres mit dem gezielten Vorhalten von Räumen für Betäubungsmittelgeschäfte oder -konsum gleichzusetzen. Wer Räume gerade zur Schaffung günstiger Konsumbedingungen überlässt, kann tatbestandsmäßig handeln. Daraus folgt aber keine automatische Strafbarkeit jedes Betreibers, in dessen Räumen Gäste konsumieren (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, BtMG § 29 Rn. 1461–1464; BGH, 16.9.1998 – 1 StR 482/98).
Auch die Kenntnis vom Konsum ersetzt den erforderlichen Förderungsbeitrag nicht. Ein Gastgeber fördert den Verbrauch nicht schon dadurch unmittelbar, dass er konsumierende Gäste nicht von weiteren Besuchen ausschließt. Ebenso ist die bloße Duldung des Konsums eines Mitbewohners nicht ohne Weiteres ein Gewähren einer Verbrauchsgelegenheit (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, BtMG § 29 Rn. 1464, 1468; BayObLG, 30.7.1982 – RReg 4 St 140/82; OLG Hamm, 4.4.2002 – 3 Ss 209/02).
Eine zusätzliche Ausdehnung über § 13 StGB halte ich bei diesen ohnehin weit gefassten Tatbeständen für verfehlt. Dafür bestehen gewichtige dogmatische Gründe. Die Ablehnung einer solchen Erweiterung bei Nr. 10 und beim Verschaffen einer Verbrauchsgelegenheit ist allerdings eine umstrittene Position; eine Unterlassungsstrafbarkeit nach Nr. 11 wird nicht durchgehend ausgeschlossen (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, BtMG § 29 Rn. 1398, 1463, 1464 mit Fn. 3488; BayObLG, 27.5.2003 – 4St RR 47/03).
Selbst wenn man § 13 StGB anwendet, müssen eine konkrete Garantenstellung, eine daraus folgende Handlungspflicht und die Gleichwertigkeit des Unterlassens mit aktivem Tun begründet werden. Erforderlich sind außerdem Handlungsmöglichkeit, Zumutbarkeit und die entsprechende Zurechnung. Hausrecht und Betreiberstellung allein begründen nicht ohne Weiteres eine umfassende strafrechtliche Verantwortung für sämtliche Handlungen eigenverantwortlicher Gäste.
§ 29 Abs. 4 BtMG erfasst ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln nach Nr. 10 und 11. Fahrlässigkeit ersetzt aber weder den objektiven Tatbestand noch eine erforderliche Garantenpflicht. Eine Verurteilung verlangt insbesondere eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit sowie individuelle Vorwerfbarkeit. Aus fehlenden Taschenkontrollen oder nicht abgeschrägten Toilettenflächen allein folgt deshalb noch keine Strafbarkeit. Die Reichweite dieser Fahrlässigkeitshaftung ist gerade angesichts der weiten Tatbestände kritisch zu begrenzen (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, BtMG § 29 Rn. 1476).
Art. 103 Abs. 2 GG verbietet eine strafbegründende Analogie. Hinzu treten Verhältnismäßigkeit, allgemeine Handlungsfreiheit, Berufsfreiheit und Gleichheitssatz. Kriminalpolitische Erwartungen dürfen gesetzliche Tatbestandsmerkmale nicht ersetzen. Ob das konkrete Urteil diesen Anforderungen genügt, ist anhand seiner vollständigen Feststellungen und Gründe zu beurteilen.
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