DACH Cross Border-Talk: Warum Home Office & Remote Work für Arbeitgeber so brisant sind
CONVINUS global mobility solutions
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DACH Cross Border-Talk: Warum Home Office & Remote Work für Arbeitgeber so brisant sind
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Home Office und Remote Work über die Grenze: Was Arbeitgeber in Deutschland, Österreich und der Schweiz wissen müssen | DACH Cross-Border Talk (29.10.2026)
Darf ein Mitarbeitender aus dem Homeoffice im Nachbarland arbeiten – und was bedeutet das für Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht und Bewilligungen? Im DACH Cross-Border Talk beantworten drei Expert:innen aus der Schweiz, Österreich und Deutschland genau diese Frage aus Arbeitgebersicht.
👥 REFERENT:INNEN
▪️ Schweiz: Friederike V. Ruch, CEO, CONVINUS global mobility solutions (Zürich)
▪️ Österreich: Alexander Wojciechowski, ARTUS
▪️ Deutschland: Michael Yönden, Stahl | Yönden | Witt
🔹 WARUM IST GRENZÜBERSCHREITENDES HOMEOFFICE FÜR ARBEITGEBER SO BRISANT?
➡️ Der Arbeitsort bestimmt das anwendbare Recht – nicht der Sitz des Arbeitgebers.
➡️ Vier Rechtsgebiete sind gleichzeitig betroffen: Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht sowie Aufenthalt und Bewilligung.
➡️ Schon ein Homeoffice-Tag pro Woche kann entscheiden: Zwischen 2 und 3 Tagen liegt die Grenze im Sozialversicherungsrecht.
➡️ Beiträge und Steuern können bis zu 5 Jahre rückwirkend nachgefordert werden – zuzüglich Zinsen und Bussen.
➡️ Die Haftung liegt beim Arbeitgeber, nicht beim Mitarbeitenden.
🇨🇭 ARBEITSORT SCHWEIZ
Grenzgänger mit Homeoffice in DE/AT und Remote Work in der Schweiz für ausländische Arbeitgeber: VO 883/2004 über das FZA, 25-%- und 50-%-Schwelle, Rahmenvereinbarung Telearbeit, A1-Bescheinigung, Quellensteuer (echte und unechte Grenzgänger, 4,5 %), Grenzgängerbewilligung G, Arbeitsrecht nach Art. 121 IPRG und Betriebsstättenrisiko.
🇦🇹 ARBEITSORT ÖSTERREICH
Lohnsteuerpflicht und Lohnsteuerbetriebsstätte im Homeoffice, Registrierung ausländischer Arbeitgeber, Lohnbescheinigung L17, Betriebsstättenrisiko nach § 29 BAO und neuem OECD-Kommentar (50 % Homeoffice), Rahmenvereinbarung Telearbeit, ZKO-Meldung, Rot-Weiss-Rot-Karte und Arbeitsrecht nach Rom-I.
🇩🇪 ARBEITSORT DEUTSCHLAND
Beschränkte Steuerpflicht ab dem ersten Homeoffice-Tag, Lohnsteuer-Splitting nach BMF-Schreiben vom 12.12.2023, Grenzgängerregelung DE–CH (Art. 15a DBA, 60 Nichtrückkehrtage, 20-%-Präsenzpflicht), das BFH-Urteil VI R 14/24 vom 09.04.2026, Grenzgänger DE–AT (30-km-Zone, 45-Tage-Regel), Geschäftsführer, Betriebsstättenrisiko und Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG.
❓ HÄUFIGE FRAGEN – KURZ BEANTWORTET
Wie viele Homeoffice-Tage sind für Grenzgänger unproblematisch?
In der Sozialversicherung gilt mit der Rahmenvereinbarung Telearbeit eine Grenze von unter 50 %. Als sichere Praxisgrenze empfehlen wir je nach Situation maximal 1 bis 2 Tage pro Woche.
Kann Homeoffice eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen?
Ja – vor allem bei Geschäftsführern, Kader und Vertrieb mit Abschlussvollmacht. Österreich und Deutschland prüfen dabei auch die 50-%-Schwelle.
Muss sich ein Arbeitgeber registrieren, wenn ein Mitarbeitender vollständig remote aus Österreich arbeitet?
In der Regel ja – für Lohnsteuer und Sozialversicherung, je nach Konstellation.
Ist eine Workation von vier Wochen im Nachbarland unproblematisch?
Nicht automatisch. A1-Bescheinigung, Steuern und Bewilligung sollten vorab geprüft werden.
✅ WAS ARBEITGEBER JETZT TUN SOLLTEN
Home-Office-Policy mit zulässigen Ländern, maximalen Tagen und Genehmigungsprozess festlegen
Arbeitstage pro Land erfassen
A1-Bescheinigung und Bewilligungen prüfen
Lohnsteuer, Quellensteuer und Betriebsstättenrisiko je Land klären
Arbeitsvertrag anpassen: Arbeitsort, Rechtswahl, widerrufbare Homeoffice-Regelung
🎯 FÜR WEN?
HR, Payroll, Global Mobility, Legal, Steuerabteilungen und Geschäftsleitungen von Unternehmen mit Mitarbeitenden in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
📅 DACH CROSS-BORDER TALK 2027 (jeweils donnerstags)
21. Januar · 18. März · 13. Mai · 12. August · 14. Oktober · 2. Dezember 2027
📅 SAVE THE DATE: Swiss Global Mobility Conference 2027
16.–18. Juni 2027, The Dolder Grand, Zürich
📩 KONTAKT
Schweiz: friederike.ruch@convinus.com
Österreich: a.wojciechowski@artus.at
Deutschland: m.yoenden@stahl-steuer.de
⚠️ Hinweis: Allgemeine Information zum Rechtsstand Oktober 2026, keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
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