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7 Todsünden im Strafprozess | Teil 1: Durchsuchung

Konstantin Grubwinkler

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7 Todsünden im Strafprozess | Teil 1: Durchsuchung

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Konstantin Grubwinkler
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Die 7 Todsünden im Strafprozess und Umgang mit Polizei und Justiz. Teil 1: Durchsuchung Hausdurchsuchung, Durchsuchung der Person, Durchsuchung als Fußgänger, Durchsuchung des Autos Rechtlicher Rahmen: Art. 13 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Eingriffe sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig und es gilt der Richtervorbehalt. Durchsuchungen beim Beschuldigten sind nach § 102 StPO zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Sie erfordern grundsätzlich einen richterlichen Beschluss nach § 105 Abs. 1 StPO. Ausnahme: Gefahr im Verzug nach § 105 Abs. 1 StPO – dann dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei ohne Beschluss durchsuchen. Diese Ausnahme ist eng, muss dokumentiert werden und ist gerichtlich überprüfbar. Was viele nicht wissen: Die freiwillige Duldung ist eine dritte Variante – und sie steht nicht im Gesetz. § 136a StPO verbietet bestimmte Vernehmungsmethoden. Für die Zustimmung zur Durchsuchung gilt dieser Schutz nicht. Psychologischer Druck, suggestive Formulierungen, das Ausnutzen von Unwissenheit – all das macht eine freiwillig erteilte Zustimmung und die Verwertung der Beweise nicht zwingend unwirksam. § 94 StPO regelt die Sicherstellung von Beweisgegenständen. Wer Gegenstände freiwillig herausgibt, ermöglicht eine Sicherstellung ohne Beschlagnahme und damit mit deutlich weniger Rechtsschutzmöglichkeiten des § 98 Abs. 2 StPO.