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[FEUERWEHR KOLONNE 🚒] GROẞE Katastrophenschutzübung im Kreis KARLSRUHE | WLF, GW-L uvm. 🚨 DAUERHORN

Einsatzfahrten LKR

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[FEUERWEHR KOLONNE 🚒] GROẞE Katastrophenschutzübung im Kreis KARLSRUHE | WLF, GW-L uvm. 🚨 DAUERHORN

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Einsatzfahrten LKR
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Instagram : einsatzfahrtenlkr Zu sehen : Einsatzfahrt Aufnahmedatum : 23.06.2023 Aufnahmezeit : 15:20 Uhr Aufnahmeort : Ettlingen (Karlsruhe) Kamera : Sony HXR NX 80 Info: 2023 fand auf dem Truppenübungsplatz Hardheim die Bezirksübung „Heißer Norden“ statt. Der Katastrophenschutzzug der Feuerwehr Landkreis Karlsruhe nahm mit acht Einsatzfahrzeugen an der Katastrophenschutzübung teil. Die Aufnahmen entstanden während Dreharbeiten für die Nachrichtenagentur Einsatz-Report 24. Timestemps 00:00 MTW Feuerwehr Marxzell 00:41 LF Kat-S Feuerwehr Rheinstetten 00:45 GW & WLF AB-Wasserförderung Feuerwehr Eggenstein-Leopoldshafen 00:48 GW-L2 Feuerwehr Karlsbad 00:51 WLF AB-Wasser Feuerwehr Bretten 00:53 MTW Feuerwehr Karlsbad 00:55 GW-L Feuerwehr Malsch 01:00 Kolonne Feuerwehr Kreis Karlsruhe Die Aufnahmen dürfen nicht weiter verwendet werden! In den Videos geht es nur um die Einsatzfahrzeuge nicht um das Beiwerk", Beiwerk wäre zum Beispiel: PKW's Kennzeichen,Passanten und Einsatzkräfte! Paragraph 23 und 57 des Kunsturheberrechtes (KunstUrhG) KunstUrhG Paragraph 23: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Kunst UrhG Paragraph 57 : § 57 Unwesentliches Beiwerk Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.