Перейти к содержимому

Die Spermakonserve und der BGH 1993

Thomas Hoeren

0:00 / 0:00

Die Spermakonserve und der BGH 1993

45 просмотров · 10 часов назад
Thomas Hoeren
1,95 тыс. подписчиков
45 просмотров · 10 часов назад
ppt: https://www.itm.nrw/wp-content/upload... Das Video „Die Spermakonserve und der BGH 1993“ von Prof. Dr. Thomas Hoeren behandelt die fundamentale Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 09.11.1993 – VI ZR 32/93) zur zivilrechtlichen Haftung bei der Beschädigung von eingelagertem Sperma. Sachverhalt: Ein Mann lässt vor einer Krebstherapie, die zur Unfruchtbarkeit führen kann, Spermakonserven in einem Krankenhaus einlagern. Durch Fahrlässigkeit des Personals werden die Konserven aufgetaut und unbrauchbar gemacht. Zentrale Rechtsfrage: Stellt die Zerstörung von getrenntem Körpersubstrat eine Körper- bzw. Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, die einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB (a.F.) begründet? Entscheidung des BGH (1993): Der BGH entschied, dass auch vom Körper getrennte Körpersubstanzen, die nach dem Willen des Betroffenen wieder mit dem Körper vereinigt oder zur Fortpflanzung genutzt werden sollen, dem Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts und der körperlichen Unversehrtheit unterfallen. Die Zerstörung begründet somit einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch.