Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz? – Wann ist eine Trennung für Arbeitgeber schwierig / einfach?
Hauenstein - Anwalt für Arbeitsrecht
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Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz? – Wann ist eine Trennung für Arbeitgeber schwierig / einfach?
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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht werde ich häufig gefragt, wann das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet und welche Folgen das für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat. Die Antwort darauf entscheidet maßgeblich darüber, ob eine Trennung für Arbeitgeber rechtlich einfach oder schwierig ist.
1. Persönlicher Geltungsbereich: Arbeitnehmer – keine Geschäftsführer
Das KSchG schützt nur Arbeitnehmer. Geschäftsführer einer GmbH oder AG sind keine Arbeitnehmer im Sinne des KSchG und genießen daher keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach diesem Gesetz. Auch Auszubildende sind grundsätzlich ausgenommen, da für sie das Berufsbildungsgesetz (BBiG) spezielle Regelungen vorsieht.
2. Wartezeit: Mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit
Das Arbeitsverhältnis muss im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Länge der vereinbarten Probezeit ist dabei unerheblich – entscheidend ist allein die tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses. Auch Teilzeitkräfte und Minijobber werden erfasst. Vorherige Beschäftigungszeiten können angerechnet werden, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich fortgesetzt wird, etwa bei einem nahtlosen Anschlussvertrag oder Betriebsübergang.
Beispiel: Beginn das Arbeitsverhältnis am 1.1. und wird eine Probezeit von drei Monaten mit verkürzter Probezeitkündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart, heißt dass, dass der Arbeitgeber bis zum 30.6. immer noch ohne Einhaltung des Kündigungsschutzgesetzes, d.h. ganz einfach, kündigen kann. Denn auch wenn die Probezeit nur bis 31.3. lief, in den ersten 6 Monaten kann das Arbeitsverhältnis jederzeit grundlos gekündigt werden. Zwar nicht mehr mit der verkürzten Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen (da nur für drei Monate galt), aber mit der dann normalen gesetzlichen Kündigungsfrist von mind. vier Wochen zum 15. / Monatsende.
3. Betrieblicher Geltungsbereich: Mehr als zehn Arbeitnehmer
Das KSchG gilt nur in Betrieben, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Auszubildende und Geschäftsführer werden bei der Berechnung nicht mitgezählt. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt:
• Bis 20 Wochenstunden = 0,5
• Bis 30 Wochenstunden = 0,75
• Über 30 Wochenstunden = 1,0
Die Berechnung erfolgt anhand einer Vergangenheits-, Gegenwarts- und Zukunftsbetrachtung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl. Entscheidend ist die betriebliche Einheit, nicht das gesamte Unternehmen.
4. Folgen: Kündigungsschutz oder „Kleinbetrieb“
• KSchG anwendbar:
Liegt ein Arbeitsverhältnis mit mehr als sechs Monaten Dauer in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern vor, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das heißt: Es muss ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen, und der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast. Die Anforderungen sind hoch, die Trennung ist für Arbeitgeber rechtlich schwierig.
• Kleinbetrieb (bis 10 Arbeitnehmer):
Ist das KSchG nicht anwendbar (weil kein Arbeitnehmer, oder weniger als sechs Monate Betriebszugehörigkeit, oder weniger als 10 Arbeitnehmer), kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit ordentlich kündigen – auch nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Es gibt keinen Anspruch auf soziale Rechtfertigung der Kündigung. Dennoch sind Mindestschutzvorschriften (z. B. Diskriminierungsverbote, Sittenwidrigkeit, Willkürverbot) zu beachten. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Augen auf bei der Arbeitgeberwahl!
Fazit
Für Arbeitgeber ist eine Trennung von Arbeitnehmern schwierig, wenn das KSchG Anwendung findet – dann ist eine Kündigung nur mit anerkannten Gründen möglich und unterliegt strengen Anforderungen. In Kleinbetrieben (bis 10 Arbeitnehmer) ist die Kündigung wesentlich leichter möglich, allerdings gelten auch hier gewisse Mindestschutzvorschriften. Arbeitnehmer sollten daher bei der Wahl des Arbeitgebers auch die Betriebsgröße im Blick behalten.