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2. Kassenrichtlinie - RA Dr. jur. Jörg Burkhard

Dr. Jörg Burkhard - Rechtsanwalt/Fachanwalt

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2. Kassenrichtlinie - RA Dr. jur. Jörg Burkhard

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Die 2. Kassenrichtlinie vom 26.11.2010 ist ein Schreiben des BMF. Aktenzeichen: IV A 4-S0316-08-1004-07- Bundessteuerblatt I 2010, 1342. Dieses BMF-Schreiben ist kein Gesetz und keine Rechtsverordnung. Es ist eine Meinung und ggf. eine Dienstanweisung an die nachgeordneten Dienststellen, also auch an alle Finanzämter. Grundsätzlich kann sich hier jeder Steuerpflichtige über Artikel 3 Absatz 1 darauf berufen, soweit sie für ihn günstig ist. Soweit sie für ihn nachteilig ist, braucht er sie nicht zu beachten, da sie eben kein Gesetz und keine Rechtsverordnung ist. Tatsächlich aber ist das Gesetz maßgebend. So weit also diese 2. Kassenrichtlinie Anforderungen stellt, die im Gesetz keinen Widerhall finden, braucht sich der Steuerpflichtige hieran nicht zu halten. Gleichwohl ist es natürlich sinnvoll, sich daran auszurichten, um Streit mit Prüfern zu vermeiden. Andererseits erfordert diese Richtlinie bestimmte Umstellungen, die rein technisch gar nicht von heute auf morgen möglich sind. So gibt es interessanterweise Prüfer, die die sofortige Umsetzung, also ab dem 26.11.2010, fordern. So streng ist allerdings nicht einmal das BMF. Das gibt hinsichtlich der Kassenumstellungen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016. Für viele stellte sich damals und für manche auch heute noch in Betriebsprüfungen allerdings die Frage: Was passiert, wenn man seine damalige Kasse nicht bis zum 31.12.16 auswechselte. Ist dann diese alte Kasse unwirksam und ab dem 01.01.2017 nicht mehr zu benutzen, bzw. war deren Benutzung dann rechtswidrig und führt das zu einer Verwerfungsbefugnis der Kasse? Sicher nicht, da eben nicht aufgrund eines Gesetzes hier eine Kassen-erneuerungspflicht geschaffen wurde. Entsprechend verkennen hier viele Prüfer, dass die vor dem 26.11.2010 angeschafften Kassen einen Bestandsschutz haben. Insoweit können Sie nicht einfach durch ein BMF für ungültig erklärt werden. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten, ausgeübten Gewerbebetrieb nach Artikel 14 Absatz 1 GG, für den das BMF insoweit keine Rechtsgrundlage und keine Rechtsmacht hat. Dann wird häufig aufgrund der 2. Kassenrichtlinie immer wieder behauptet, dass ab deren Geltung, oder jedenfalls ab Ablauf der Übergangsfrist ab dem 31.12.16, eine Einzelaufzeichnungsverpflichtung für die bis dahin bestehenden elektronischen Kassen bestünde. Auch das stimmt so nicht. So ist zwar die Einzel-Aufzeichnungsverpflichtung in § 146 Absatz 1 Satz 1 AO durch das Kassenschutzgesetz vom 22.12.2016 mit Wirkung vom 29.12.2016 in das Gesetz gekommen und somit ab dem 29.12.2016 in § 146 Absatz 1 AO wirksam verankert. Allerdings gilt dies nicht für die elektronischen Kassen: Hier gilt die damals neu geschaffene Spezialregelung des Paragraphen 146a AO, womit die TSE-Verpflichtung durch ein Gesetz eingeführt wurde und das erst ab dem 01.01.2020 gilt. Da aber hier die Implementierung der TSE hinausgeschoben werden musste, weil das BSI nicht rechtzeitig die Anforderungen für die Kassenhersteller definieren konnte, hat das BMF durch eine Übergangsvorschrift bis zum 30.09.2020 und sodann in dessen Verlängerung bis zum 31.03.2021 die TSE-Verpflichtung ausgesetzt. Damit gilt auch die Einzelaufzeichnungsverpflichtung für elektronische Kassen erst ab dem 01.04.2021. Ab dem 01.04.21 müssen also diese Kassen, die vor dem 26.11.2010 angeschafft wurden erneuert werden und eine TSE nutzen. Dann gibt es die sogenannten Übergangs-Kassen, die also nach dem 26.11.2020 bis zum 31.12.2019 gekauft wurden, im Vertrauen auf die damals noch geltende Regelung nach der 2. Kassenrichtlinie. Die hatten wiederum einen Bestandsschutz bis zum 31.12.2022. Danach müssen auch diese eine TSE nutzen. Dann verlangt diese 2. Kassenrichtlinie auch, dass ab sofort, also ab dem 26.11.2010, alle Daten elektronisch vorgehalten werden und elektronisch auswertbar sein müssen. Das BMF bezieht sich insoweit hier auf die digitalen Datenzugriffsmöglichkeiten. Die 2. Kassenrichtlinie berücksichtigt dabei nicht, dass es keine Digitalisierungspflicht gibt und Daten in Papierform aufzuzeichnen üblich ist. Von heute auf morgen eine Digitalisierung und damit eine elektronische Prüfbarkeit ebenfalls ohne gesetzliche Grundlage einzufordern, begegnet ebenfalls massiven rechtlichen Bedenken. Mehr: www.drburkhard.de ▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬ Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard Fachanwalt für Steuerrecht | Fachanwalt für Strafrecht Meine Stärke liegt in meiner Spezialisierung, meinem Engagement und der hohen Professionalität meiner Arbeit. Ich habe mich auf das Steuerrecht, das Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Fahndungsprüfungen, Selbstanzeigen, das Wirtschaftsstrafrecht, das Arbeitgeberstrafrecht und tax compliance spezialisiert. Ich bin der festen Überzeugung, dass der außerordentlich hohe Grad meiner Spezialisierung, der nur durch eine Beschränkung auf die vorgenannten Themengebiete erzielt und aufrechterhalten werden kann, die Grundlage für meine Erfolge für meine Mandantschaft ist. Die Kanzlei besteht seit 1998.