Beendigungsgespräche Teil 1 -Was Arbeitgeber dürfen. Warum das mehr ist, als Sie denken
Rechtsanwälte Wulf & Collegen (Wulf & Collegen)
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Beendigungsgespräche Teil 1 -Was Arbeitgeber dürfen. Warum das mehr ist, als Sie denken
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Sie wollen sich von einem Mitarbeiter trennen. Statt sofort zu kündigen, laden Sie ihn zum Gespräch und legen einen vorbereiteten Aufhebungsvertrag auf den Tisch. Und dann beginnen die Fragen.
Wie weit darf ich gehen?
Darf ich sagen, dass wir sonst kündigen?
Darf ich eine sofortige Entscheidung verlangen?
Oder muss ich drei Tage Bedenkzeit einräumen?
Die Antwort überrascht viele Arbeitgeber. Denn Sie dürfen deutlich mehr, als die meisten annehmen.
In diesem ersten Teil der Serie zum Beendigungsgespräch kläre ich, warum ein Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber häufig die wirtschaftlich vernünftigere Lösung ist, was Sie vor dem Gespräch zwingend geklärt haben müssen, warum ein fertig vorbereiteter Vertrag kein Beweis für eine Überrumpelung ist und weshalb Überraschung nicht dasselbe ist wie Überrumpelung.
Außerdem geht es um den krankgeschriebenen Mitarbeiter, um die Frage, wie viele Personen auf Arbeitgeberseite dabei sein sollten, und darum, was Sie tun, wenn der Mitarbeiter im Gespräch zu weinen beginnt.
Grundlage sind die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) zum Gebot fairen Verhandelns und vom 24.02.2022 (6 AZR 333/21) zur Zulässigkeit eines Angebots, das nur zur sofortigen Annahme unterbreitet wird.
Im zweiten Teil geht es dann um die Frage, wann die Unterschrift wackelt: Anfechtung, widerrechtliche Drohung, Täuschung und das Gebot fairen Verhandelns.
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⚖️ Besprochene Entscheidungen:
BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18
BAG, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21
Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zertifizierter Mediator
Rechtsanwälte Wulf & Collegen, Magdeburg und Stendal
Hinweis: Diese Folge dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.