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️Antworten auf Bieterfragen sind verbindlich – auch ohne formelle Änderung der Vergabeunterlagen

abante Rechtsanwälte

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️Antworten auf Bieterfragen sind verbindlich – auch ohne formelle Änderung der Vergabeunterlagen

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📝 Sachverhalt: Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 nach HOAI im offenen Verfahren europaweit aus. Der Preis zählte mit 70 % für den Zuschlag, die Qualifikation der oder des Projektverantwortlichen mit 30 %. Die Qualifikation wurde anhand persönlicher Referenzen bewertet. Laut Bewertungsmatrix sollte jede Referenz einzeln bewertet werden, und nur die beste sollte in die Wertung eingehen. Ein Bieter fragte zu zwei Kriterien nach: zum Leistungsumfang einer funktionalen Leistungsbeschreibung und zur Umsetzung für einen öffentlichen Auftraggeber. Der Auftraggeber antwortete, diese Kriterien müssten nicht in einem Projekt erfüllt werden, sondern könnten „kumuliert erbracht werden“. Bei der Wertung hielt er sich jedoch nicht daran. Einer Referenz der Antragstellerin zog er Punkte ab, weil sie eines der beiden Kriterien nicht erfüllte. Die anderen Referenzen bezog er nicht ein. Seine Begründung: Die Antwort auf die Bieterfrage habe die Bewertungsmatrix nicht geändert. Die Antragstellerin rügte das und stellte einen Nachprüfungsantrag. 💡 Kernpunkt der Entscheidung: Die VK Bund stellt klar: Bieterfragen und die Antworten des Auftraggebers werden regelmäßig Teil der Vergabeunterlagen und können sie auch inhaltlich ändern. Eine ausdrückliche Änderung des Wertungskriteriums ist dafür nicht nötig. Entscheidend ist nicht, was der Auftraggeber wollte, sondern wie ein objektiver Empfänger die Antwort verstehen musste. „Kumuliert“ konnte hier nur bedeuten, dass die Kriterien über mehrere Referenzen hinweg berücksichtigt werden. Die Wertung war insoweit vergaberechtswidrig. Die Antragstellerin war mit ihrer Rüge auch nicht ausgeschlossen. Sie durfte auf die Antwort vertrauen. Dass der Auftraggeber davon abwich, konnte sie erst seinem Antwortschreiben auf ihre Rüge entnehmen. Trotzdem blieb der Antrag erfolglos. Wegen der Preisgewichtung von 70 % wäre das günstigere Angebot des Bestbieters auch bei voller Qualitätspunktzahl der Antragstellerin vorne geblieben. Das Nachprüfungsverfahren dient dem Schutz der eigenen Rechte des Bieters. Ohne Auswirkung auf das Ergebnis fehlt es daher an einer Rechtsverletzung.