Training von KI-Modellen rechtswidrig! Das Ende von ChatGPT und Co?
Softwarerecht mit Dr.Tobias Tretzmüller LLM IT-Law
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In diesem Video wird die Entscheidung des LG München vom 11.11.2025 besprochen.
Hintergrund des Verfahrens
Die Klägerin, die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), klagte gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe. Streitgegenstand war die Nutzung urheberrechtlich geschützter Liedtexte beim Training und Betrieb der KI-Modelle GPT-4 und GPT-4o sowie deren Wiedergabe über den Chatbot (ChatGPT).
Die GEMA machte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Sie argumentierte, dass die Modelle Liedtexte aus dem GEMA-Repertoire „memorisiert“ hätten und diese auf einfache Nutzereingaben nahezu originalgetreu ausgeben könnten.
Kernaussagen des Gerichts
Memorisierung = Vervielfältigung
Das Gericht stellte fest, dass die Speicherung von Liedtexten in den Parametern der KI-Modelle eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG darstellt. Auch wenn die Daten nicht als „Dateien“ vorliegen, ist die körperliche Festlegung gegeben, da die Inhalte reproduzierbar sind.
Haftung der Betreiber
OpenAI haftet als Betreiber der Modelle für die Urheberrechtsverletzungen. Die Argumentation, dass Nutzer durch ihre Prompts verantwortlich seien, wies das Gericht zurück. Bei einfachen Prompts bleibt die „Tatherrschaft“ beim Anbieter.
Bedeutung der Entscheidung
Erstes Grundsatzurteil in Europa zur urheberrechtlichen Haftung von KI-Anbietern.
Klare Botschaft: Training und Betrieb generativer KI mit geschützten Werken ohne Lizenz ist unzulässig.
Anbieter müssen künftig Lizenzen für Trainingsdaten erwerben oder technische Maßnahmen zur Vermeidung von Memorisierung implementieren.