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Referenzen für „Systemtrennwände" müssen auch deren Montage umfassen!

abante Rechtsanwälte

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Referenzen für „Systemtrennwände" müssen auch deren Montage umfassen!

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📝 Sachverhalt: Eine Vergabestelle schrieb Systemtrennwände als Bauleistung („Bautischlerei-Einbauarbeiten" / „Einbau von Trennwänden") für einen Neubau aus. Als Eignungsnachweis waren u. a. drei vergleichbare Referenzen vorzulegen, jeweils mit Angabe des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfangs. Die Antragstellerin (ASt) gab das günstigste Angebot ab, gab aber an, die Montagearbeiten durch einen Nachunternehmer ausführen zu lassen. Auf Nachforderung legte sie drei Referenzen vor, aus denen jedoch hervorging, dass sie die Montage lediglich beaufsichtigt, nicht aber mit eigenem Personal ausgeführt hatte. Die Vergabestelle schloss das Angebot aus und beabsichtigte, den Zuschlag an den drittplatzierten Bieter zu erteilen. Die Antragstellerin rügte den Ausschluss und stellte schließlich einen Nachprüfungsantrag. 💡 Kernpunkt der Entscheidung: Die VK Nordbayern wies den Nachprüfungsantrag ab. Der Ausschluss der ASt war rechtmäßig, weil ihre Referenzen die geforderte Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung nicht nachwiesen. Die Montage ist bei Systemtrennwänden kein untergeordneter Leistungsteil, sie macht rund 25 % der Gesamtauftragssumme aus, ist technisch anspruchsvoll (u. a. Abdichtung, Schalldämmung) und prägt die Ausschreibung maßgeblich, was sich bereits aus der Bezeichnung als „Einbauarbeiten" in der Bekanntmachung ergibt. Eine bloße Montageaufsicht durch eigenes Personal genügt nicht. Da die ASt die Montage nicht mit eigenem Personal nachweisen konnte, hätte sie sich für diesen Leistungsbereich der Eignungsleihe bedienen und entsprechende Referenzen des Nachunternehmers vorlegen müssen. Daneben war auch der Ausschluss wegen Nichtvorlage der Nachunternehmerverpflichtungserklärung vergaberechtlich nicht zu beanstanden.