Перейти к содержимому

287 Der verhängnisvolle Irrtum in der finanziellen Notlage

Steuer-News

0:00 / 0:00

287 Der verhängnisvolle Irrtum in der finanziellen Notlage

10 просмотров · 2 недели назад
Steuer-News
66 подписчиков
10 просмотров · 2 недели назад
Unerwartete finanzielle Engpässe treffen Beschäftigte oft ohne Vorwarnung: Ein akuter Rückstand bei der #Baufinanzierung droht, die #Bank droht mit der Kündigung des #Baudarlehens, und die #Zwangsvollstreckung des Eigenheims steht im Raum. In solch drängenden Situationen suchen Betroffene händeringend nach schneller #Liquidität. Nicht selten fällt der Blick dabei auf das bereits angesparte Kapital einer #betrieblichenAltersversorgung (#bAV), etwa in Form einer ruhenden #Direktversicherung aus einer #Entgeltumwandlung. Doch lässt sich der #Arbeitgeber in einer solchen akuten Geldnot rechtlich dazu zwingen, den #Direktversicherungsvertrag zu kündigen, um den #Rückkaufswert als schnelle Barreserve zur #Tilgung privater #Schulden freizusetzen? Das #Bundesarbeitsgericht (#BAG) hat dieser Praxis eine unmissverständliche Absage erteilt. Wer glaubt, die #Betriebsrente sei ein flexibler #NotfallGeldautomat, unterliegt einem verhängnisvollen Irrtum. Die juristischen Leitlinien dieser Rechtsprechung enthalten sowohl für #Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber überraschende und #haftungsrelevante #Erkenntnisse. #gemininotebook Hier ist eine Zusammenstellung von 15 zentralen Fachbegriffen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Direktversicherung auf Basis der im Notizbuch enthaltenen Quellen: 1. *Betriebliche Altersversorgung (bAV)* Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). 2. *Direktversicherung* Ein klassischer Durchführungsweg der bAV, bei dem der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers als versicherte Person abschließt (§ 1b Abs. 2 BetrAVG). 3. *Entgeltumwandlung* Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, künftige Bruttoentgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen umzuwandeln (§ 1a BetrAVG). 4. *Rückkaufswert* Der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Auszahlungsbetrag (§ 169 VVG), der entsteht, wenn eine Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig gekündigt wird. 5. *Unwiderrufliches Bezugsrecht* Eine Einräumung im Versicherungsvertrag (§ 159 VVG, § 1b Abs. 5 BetrAVG), durch die der Arbeitnehmer sofort einen eigenen, unentziehbaren Rechtsanspruch auf die künftigen Versicherungsleistungen erwirbt. 6. *Widerrufliches Bezugsrecht* Eine Bezugsberechtigung, bei der der Stammrechtsanspruch erst mit Eintritt des Versicherungsfalls entsteht und der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer das Bezugsrecht bis dahin jederzeit ändern oder widerrufen kann. 7. *Deckungsverhältnis* Das versicherungsvertragliche Außenverhältnis zwischen dem Arbeitgeber (als Versicherungsnehmer) und dem Versicherungsunternehmen. 8. *Valutaverhältnis (Innenverhältnis)* Das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das den Rechtsgrund für die Verschaffung des Versicherungsschutzes bildet. 9. *Gesetzliche Unverfallbarkeit* Der gesetzliche Erhalt der Versorgungsanwartschaft bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls (§ 1b BetrAVG). 10. *Abfindungsverbot (§ 3 BetrAVG)* Die gesetzliche Regelung, wonach unverfallbare Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht abgefunden oder vorzeitig liquidiert werden dürfen. 11. *Einstandspflicht / Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG)* Die zwingende arbeitsrechtliche Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen, selbst wenn die Durchführung über einen externen Versicherungsträger erfolgt. 12. *Opt-out-System (§ 20 BetrAVG)* Ein Modell der automatischen Entgeltumwandlung für Beschäftigte auf Basis einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, dem der Arbeitnehmer innerhalb einer festgelegten Frist ausdrücklich widersprechen muss. 13. *Versorgungsbezug (§ 229 SGB V)* Eine der Rente vergleichbare Einnahme zur Altersversorgung, die sozialversicherungsrechtlich (auch bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitgeberanteils) der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. 14. *Insolvenzsicherung / Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)* Der gesetzliche Schutzverein (§ 7, § 14 BetrAVG), der bei einer Insolvenz des Arbeitgebers einsteht, sofern Ansprüche nicht bereits über ein unwiderrufliches Bezugsrecht geschützt sind. 15. *Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)* Der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtzuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.