Unklare Vorgabe zu Sicherheitsdatenblätter nach REACH-VO: Kein Ausschluss!
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Unklare Vorgabe zu Sicherheitsdatenblätter nach REACH-VO: Kein Ausschluss!
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. April 2026 (Az.: 11 Verg 1/26)
📝 Sachverhalt:
Ein hessischer Auftraggeber (AG) schrieb die Lieferung von Reinigungsmitteln und Sanitärverbrauchsmaterialien europaweit aus. Für die angebotenen Reinigungsmittel waren nach der Leistungsbeschreibung mit dem Angebot Sicherheitsdatenblätter nach der REACH-VO einzureichen. Diese durften nicht älter als drei Jahre sein.
Ein Bieter legte für sechs angebotene Produkte veraltete Sicherheitsdatenblätter vor. Nach einem Hinweis reichte er für vier angebotene Produkte aktuelle Datenblätter nach. Die übrigen würden später nachgereicht. Der AG schloss das Angebot aus.
Dem Angebot der später beigeladenen Bieterin (nachfolgend „Beigeladene“) fehlten ebenfalls drei Sicherheitsdatenblätter. In Folge einer Nachforderung reichte die Beigeladene ein aktuelles und ein veraltetes Sicherheitsdatenblatt ein. Auf die Nachreichung eines Sicherheitsdatenblatts verzichtete die Beigeladene mit der Begründung, es handle sich um ein Kosmetikprodukt. Kosmetikprodukte unterfielen nicht der REACH-VO. Die Beigeladene sollte das Angebot erhalten.
💡 Kernpunkt der Entscheidung:
Das OLG Frankfurt am Main wies die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Auftragsbekanntmachung an. Die Vergabeunterlagen, insb. die Leistungsbeschreibung sei intransparent. Ein Angebotsausschluss könne auf dieser Grundlage nicht erfolgen. Der AG trage die Verantwortung für unmissverständliche und eindeutige Vorgaben.
Die Vorgabe in der Leistungsbeschreibung, welche Sicherheitsdatenblätter einzureichen waren, habe diesen Anforderungen nicht genügt. Unklar sei gewesen, ob für alle Produkte das Sicherheitsdatenblatt einzureichen war oder nur für solche, die tatsächlich der REACH-Verordnung unterfielen.
Ferner war die Vorgabe unklar, dass die beizubringenden Sicherheitsdatenblätter nicht älter als drei Jahre alt sein durften. Denn die REACH-VO sieht keine turnusmäßige Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter vor. Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-VO, die älter als drei Jahre sind, wären daher nach den Vorgaben der AG ungültig.
Zudem stellte das OLG Frankfurt am Main einen Zusammenhang zwischen ungültigen Sicherheitsdatenblättern und fehlenden Unterlagen her.