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Über eine Kündigung ist aufzuklären!

abante Rechtsanwälte

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Über eine Kündigung ist aufzuklären!

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VK Bund, Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az.: VK 2-34/26) 📝 Sachverhalt: Eine Dienststelle der Bundesrepublik Deutschland schrieb Reinigungsdienstleistungen europaweit aus. Mit dem Angebot war eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB einzureichen. Darin erklärte ein Bieter vorbehaltlos, dass sein Unternehmen bei der Ausführung früherer öffentlicher Aufträge keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt habe, die zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hätten. Tatsächlich war ein früherer Reinigungsvertrag des Bieters durch eine andere Dienststelle des Bundes wegen erheblicher Schlechtleistungen außerordentlich gekündigt worden. Der Bieter hatte der Kündigung widersprochen, diese aber in der Eigenerklärung nicht erläutert oder offengelegt. Nachdem der Auftraggeber durch die Rüge eines Mitbewerbers von der Kündigung erfuhr, schloss er den Bieter wegen vorsätzlich unzutreffender Angaben aus dem Vergabeverfahren aus. Gegen den Ausschluss leitete der Bieter ein Nachprüfungsverfahren ein. 💡 Kernpunkt der Entscheidung: Ohne Erfolg: Die Vergabekammer bestätigte den Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GWB. Wer eine außerordentliche Kündigung wegen behaupteter Schlechtleistung kennt, darf nicht vorbehaltlos erklären, es liege kein entsprechender Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 GWB vor. Das gilt auch dann, wenn der Bieter die Kündigung für unberechtigt hält. Er muss den Vorgang offenlegen und kann seine Sicht im vorgesehenen Freitextfeld erläutern. Eine gerichtliche Bestätigung der Kündigung ist nicht erforderlich. Ebenso wenig muss sich der ausschreibende Auftraggeber das Wissen einer anderen Dienststelle des Bundes zurechnen lassen. Auftraggeber dürfen grundsätzlich auf die Richtigkeit von Eigenerklärungen vertrauen und müssen diese nicht vorsorglich bei sämtlichen potenziell relevanten Stellen überprüfen. Die vorsätzliche Verschweigung verletzte hier das vorvertragliche Vertrauensverhältnis nach § 242 BGB und rechtfertigte den Ausschluss nach Anhörung des Bieters. 💼 Praxistipp von abante: Zu den im Beschluss angesprochenen Fragen haben wir eine praxisorientierte Checkliste erstellt. Gerne vereinbaren Sie einen kostenfreien Termin unter info@abante.de.