Bundesverfassungsgericht: Staatstrojaner nur bei schweren Straftaten zulässig
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Die Befugnisse von Strafermittler:innen unter heimlichem Einsatz sogenannter Staatstrojaner sind teilweise verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Der Erste Senat des Gerichts erklärte die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (kurz: Quellen-TKÜ) für Tatbestände mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für nichtig. In diesen Fällen ist die Überwachung auch rückwirkend ungültig.
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