Freispruch für “Polizistenmörder” - Skandalurteil oder was es wirklich bedeutet
Konstantin Grubwinkler
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Freispruch für “Polizistenmörder” - Skandalurteil oder was es wirklich bedeutet
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Der Fall des in Völklingen getöteten Polizisten gehört zu den strafrechtlich und öffentlich besonders aufgeladenen Verfahren des Jahres. Gesichert ist bislang vor allem, was das Landgericht Saarbrücken in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 1. April 2026 mitgeteilt hat.
Nach der offiziellen Mitteilung des Landgerichts wurde dem Angeklagten vorgeworfen, am 21. August 2025 in Völklingen nach einem vorangegangenen Raubüberfall auf eine Tankstelle mit einer Schusswaffe auf mehrere Polizeibeamte geschossen zu haben. Ein am Einsatz beteiligter Polizist starb a den Schussverletzungen, ein weiterer Beamter wurde verletzt. Die Staatsanwaltschaft hatte die Taten als Mord, versuchten Mord und besonders schweren Raub angeklagt und sich dabei unter anderem auf Verdeckungsabsicht, Grausamkeit und Mordlust gestützt. 
Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten nicht wegen Mordes verurteilt. Nach seiner Pressemitteilung hat die Jugendkammer vielmehr angenommen, dass der Angeklagte tatbestandsmäßig und rechtswidrig unter anderem Totschlag, versuchten Totschlag, besonders schweren Raub, gefährliche Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte verwirklicht habe. Für den weit überwiegenden Teil dieser Taten sei er jedoch wegen einer paranoiden Schizophrenie schuldunfähig gewesen. Verurteilt wurde er deshalb nur wegen des zeitlich vorgelagerten Tankstellenraubs, bei dem das Gericht von verminderter Schuldfähigkeit ausging. Zugleich ordnete das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an und sah von einer gesonderten Jugendstrafe ab. Außerdem teilte das Landgericht ausdrücklich mit, dass es keine Mordmerkmale als erfüllt angesehen habe. 
Rechtlich steht damit zunächst § 20 StGB im Zentrum. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Der Wortlaut des Gesetzes ist knapp, die Anforderungen der Rechtsprechung sind es nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt seit langem eine mehrstufige Prüfung: Zunächst muss überhaupt eine Störung festgestellt werden, die unter eines der gesetzlichen Eingangsmerkmale fällt. Sodann müssen Ausprägungsgrad und Einfluss dieser Störung auf die psychische Funktionsfähigkeit des Täters untersucht werden. Entscheidend ist schließlich die konkrete Frage, wie sich die Störung im Tatzeitpunkt auf genau diese Tat ausgewirkt hat. 
Besonders wichtig ist dabei: Die Diagnose allein genügt nicht. Der Bundesgerichtshof betont ausdrücklich, dass selbst die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie für sich genommen noch nicht die Annahme rechtfertigt, die Schuldfähigkeit sei aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen. Erforderlich ist vielmehr eine konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegung, in welcher Weise sich das diagnostizierte Störungsbild in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Maßgeblich sind also nicht allein psychiatrische Schlagworte, sondern das tatsächliche Verhalten vor, während und nach der Tat, die Motivlage, der Anlass und die konkrete Art der Tatausführung. 
Nach § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat und die Gesamtwürdigung von Täter und Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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Konstantin Grubwinkler
Fachanwalt für Strafrecht
Partner, Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
Strafverteidiger, Staranwalt Strafrecht
München - Frankfurt - Stuttgart - Freilassing - Eggenfelden - Bad Kötzting