Anstiftung (§ 26 StGB) | Prüfungsschema, Abgrenzungen & Klausurtipps
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Anstiftung (§ 26 StGB) | Prüfungsschema, Abgrenzungen & Klausurtipps
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Eine Anstiftung i.S.d. § 26 StGB im Strafrecht liegt vor, wenn jemand vorsätzlich einen anderen dazu bestimmt, eine rechtswidrige Tat zu begehen. Der Anstifter muss dabei mit doppeltem Vorsatz handeln: Er muss sowohl die Haupttat als auch das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter wollen. Strafrechtlich wird der Anstifter grundsätzlich wie der Täter selbst bestraft. Genaueres sehen wir uns in diesem Lernvideo an.
KAPITEL
0:00 – Einführung
0:12 – Klausurtipp: Täter vor Teilnehmer prüfen
0:56 – Abgrenzung: Anstifter vs. mittelbarer Täter & Mittäter
1:59 – Abgrenzung: Anstiftung vs. Beihilfe
2:31 – Akzessorietät der Anstiftung
3:27 – Prüfungsschema: Objektiver Tatbestand
4:39 – Definition: Bestimmen zum Tatentschluss
5:36 – Problemfall: Omnimodo facturus
7:16 – Aufstiftung (Beispiel & Streitstand)
8:12 – Abstiftung (Beispiel & Streitstand)
8:54 – Subjektiver Tatbestand: Doppelter Anstiftervorsatz
9:51 – Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB
10:11 – Schuld & Strafzumessung
10:36 – Zusammenfassung
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