332 Selbstständige haben keine "erste Tätigkeitsstätte" – aber unerbittlichen Tätigkeitsschwerpunkt
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#Selbstständige haben keine "erste Tätigkeitsstätte" – aber einen unerbittlichen #Tätigkeitsschwerpunkt
Für #Arbeitnehmer definiert das Gesetz (§ #9Abs1Satz3Nr5EStG) die #ersteTätigkeitsstätte anhand arbeitsrechtlicher Weisungen. Da Selbstständige #keinen #Arbeitgeber haben, wiegt sich mancher #Freelancer in der trügerischen Sicherheit: "Ohne Arbeitgeber gibt es keine erste Tätigkeitsstätte – also bin ich #dauerhaft auf #Auswärtstätigkeit."
Dieser Denkfehler entpuppt sich vor dem #BFH als teure #Fehlannahme. Bei Gewinnermittlern tritt an die Stelle der ersten Tätigkeitsstätte der **Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit**. Führt ein Selbstständiger – wie im vom BFH entschiedenen Fall eines IT-Beraters – seine Arbeit über Jahre hinweg an #vierTagenproWoche beim #selbenAuftraggeber aus, wird der Sitz dieses Kunden reisekostenrechtlich als einzige ortsfeste Betriebsstätte und damit als betrieblicher #Tätigkeitsschwerpunkt gewertet.
"Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit liegt jedenfalls dort, wo der Selbstständige seine einzige Betriebsstätte besitzt."
Dass die Räumlichkeiten dem Auftraggeber gehören und nur von diesem zur Verfügung gestellt werden, schützt Selbstständige keineswegs. Eine #Betriebsstätte im Sinne des Reisekostenrechts erfordert lediglich eine #ortsfeste, #dauerhafte #betrieblicheEinrichtung, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit – also fortdauernd und immer wieder – zur #Leistungserbringung aufgesucht wird. #gemininotebook
Hier sind *10 der wichtigsten Fachbegriffe und Kernkonzepte* zur doppelten Haushaltsführung, Betriebsstätte und den Reisekostenregeln bei Selbstständigen auf Grundlage der Notizbuch-Quellen:
*Grundlagen & Tatbestandsvoraussetzungen*
1. *Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG)*
Liegt vor, wenn ein Selbstständiger oder Freiberufler außerhalb des Ortes, an dem er seine betriebliche Tätigkeit schwerpunktmäßig ausübt, einen eigenen Haupthausstand unterhält und gleichzeitig am Ort der betrieblichen Tätigkeit wohnt.
2. *Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit (Tätigkeitsschwerpunkt)*
Der maßgebliche Anknüpfungspunkt bei Selbstständigen für das Reisekostenrecht (als Pendant zur „ersten Tätigkeitsstätte“ bei Arbeitnehmern). Besitzt der Selbstständige nur eine reisekostenrechtliche Betriebsstätte, liegt dort jedenfalls sein Tätigkeitsschwerpunkt.
3. *Betriebsstätte im Reisekostenrecht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG)*
Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Selbstständige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit (fortdauernd und immer wieder) zur Ausübung seiner Tätigkeit aufsucht. Sie wird normspezifisch eigenständig bestimmt und nicht mit der „ersten Tätigkeitsstätte“ von Arbeitnehmern gleichgesetzt.
4. *Kundenstandort als Betriebsstätte*
Auch die Räumlichkeiten oder der Sitz eines Hauptauftraggebers können zur einzigen Betriebsstätte des Selbstständigen werden, wenn die Tätigkeit dort dauerhaft und überwiegend (z. B. an vier Tagen pro Woche über einen längeren Zeitraum) erbracht wird.
5. *Gleichlaufprinzip*
Der steuerrechtliche Grundsatz, dass Selbstständige bei betrieblich veranlassten Reisekosten und doppelter Haushaltsführung nicht ohne gesetzliche Grundlage bessergestellt werden sollen als fest angestellte Arbeitnehmer.
*Ersthaushalt & Zweitunterkunft*
6. *Eigener Hausstand (Haupthausstand)*
Die Hauptwohnung am privaten Lebensmittelpunkt, die der Steuerpflichtige aus eigenem oder abgeleitetem Recht innehat und in der sich das soziale und familiäre Umfeld befindet.
7. *Finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten*
Voraussetzung für die Anerkennung des eigenen Hausstands bei Mehrpersonenhaushalten. Der Steuerpflichtige muss sich an den laufenden Wohn- und Verbrauchskosten der Hauptwohnung finanziell beteiligen (von der Finanzverwaltung als Orientierungsgröße bei mindestens 10 % angesetzt, vom BFH nach dem Gesamtbild des Einzelfalls beurteilt).
8. *Ein-Personen-Haushalt am Lebensmittelpunkt*
Führt ein Alleinstehender am Lebensmittelpunkt einen eigenen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage einer finanziellen „Beteiligung“ gegenüber Dritten nicht, da er die Haushaltskosten begrifflich vollständig als einziger Haushaltsführer trägt.
9. *Unterkunftskosten-Höchstbetrag Inland (1.000 €/Monat)*
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG sind die tatsächlich abziehbaren Kosten für die inländische Zweitunterkunft (Kaltmiete, Nebenkosten, Strom) auf maximal 1.000 Euro pro Monat begrenzt.
10. *Unterkunftskosten im Ausland (2.000 €/Monat)*
Für eine betrieblich veranlasste Zweitunterkunft im Ausland können grundsätzlich nachgewiesene tatsächliche Aufwendungen bis zu 2.000 Euro monatlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.