Facebook und digitaler Nachlaß
Thomas Hoeren
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Facebook und digitaler Nachlaß
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Die Vorlesung von Prof. Hoeren zum Thema Facebook und digitaler Nachlass (Bestandteil seiner Vorlesungsreihen zum Internet- und Informationsrecht) orientiert sich in der Regel an folgender juristischer Struktur:
Einleitung & Problemstellung:
Was passiert mit Daten, Profilen und Verträgen nach dem Tod eines Nutzers?
Der Zielkonflikt zwischen dem postmortalen Persönlichkeitsrecht/Fernmeldegeheimnis der Kommunikationspartner und den Rechten der Erben.
Das BGH-Grundsatzurteil (Az. III ZR 183/17):
Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB): Der Nutzungsvertrag mit Social-Media-Anbietern (wie Meta/Facebook) geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollumfänglich auf die Erben über.
Gleichstellung mit analogem Nachlass: Digitale Inhalte (inkl. privater Facebook-Nachrichten und Chats) werden rechtlich wie analoge Dokumente (Tagebücher, Briefe) behandelt.
Verhältnis zu den AGB von Plattformen:
Klauseln in AGB, die ein Konto im Todesfall automatisch sperren oder den Zugriff für Erben ausschließen, sind unwirksam, da sie gegen zwingendes Erbrecht verstoßen.
Praktische Folgen & Rechtsprechung der Folgejahre (BGH III ZB 30/20):
Die Erben haben Anspruch auf denselben Zugang zum Konto, wie ihn der Erblasser zu Lebzeiten hatte (Einsicht in alle gespeicherten Daten), dürfen das Konto aber nicht aktiv weiterführen („Leserecht“ vs. „aktive Nutzung“).