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Investitionsabzugsbetrag 2026: Wann sich die 50 % für Handwerker lohnen – und wann nicht

Geldgrips

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Investitionsabzugsbetrag 2026: Wann sich die 50 % für Handwerker lohnen – und wann nicht

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50 % einer Investition absetzen, bevor du sie überhaupt gekauft hast – das erlaubt § 7g EStG. Hier ist die komplette Rechnung für 2026: was der Abzug wirklich spart, was im Kaufjahr passiert und die drei Fälle, in denen er dich Geld kostet. ⬇ Kostenloses PDF: Die 12 Zahlen, die jeder Handwerker 2026 kennen muss https://geldgrips-sasa-cvijetic-prref... Der Kern in einem Satz: Der Investitionsabzugsbetrag spart keine Steuern. Er verschiebt sie. Was du heute abziehst, fehlt dir später an Abschreibung – der Vorteil ist Liquidität, nicht Ersparnis. Die Zahlen aus dem Video (Einzelunternehmer, ledig, zvE 95.000 €, Transporter netto 48.000 €): • Investitionsabzugsbetrag 2026: 24.000 € – zvE sinkt auf 71.000 € • Einkommensteuer 28.764 € → 18.684 €, Soli 1.001 € → 0 € • Gespart im Abzugsjahr: 11.080 € • Kaufjahr 2027: Hinzurechnung +24.000 €, Herabsetzung −24.000 €, Basis 24.000 € • Sonderabschreibung § 7g Abs. 5: 40 % = 9.600 € • Degressive AfA § 7 Abs. 2: 30 % = 7.200 € (Investitions-Sofortprogramm, 01.07.2025–31.12.2027) • Nach zwei Jahren abgesetzt: 40.800 € von 48.000 € = 85 % • Ohne Investition: 11.080 € Nachzahlung + 1,8 % Zinsen im Jahr (§ 233a AO) Die Bedingungen: Gewinngrenze 200.000 € (gemessen OHNE die Abzugsbeträge und OHNE die Hinzurechnungen), höchstens 50 % der voraussichtlichen Kosten, Summe aller offenen Abzüge höchstens 200.000 € je Betrieb, Investition innerhalb von drei Jahren, bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut, mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungsjahr UND im Jahr danach. Kapitel 00:00 Der Anruf im September – und warum es kein Geschenk ist 01:16 Was der Investitionsabzugsbetrag wirklich ist 02:25 Die vier Bedingungen aus § 7g EStG 03:54 Die Rechnung 2026: 11.080 € gespart 05:29 Das Kaufjahr: 40 % Sonder-AfA + 30 % degressive AfA 07:10 Nach zwei Jahren: 85 % abgesetzt – und die unbequeme Wahrheit 08:34 Wenn die Investition nicht kommt: Nachzahlung und Zinsen 10:00 Die 90-Prozent-Falle beim Fahrzeug (BFH III R 62/19) 11:35 Drei Fälle, in denen du ihn nicht nehmen solltest 13:11 Die Entscheidungsregel in einem Satz Quellen und Rechtsgrundlagen: § 7g EStG (Abs. 1: 50 %, 200.000 € Gewinngrenze und Höchstbetrag; Abs. 2: Hinzurechnung und Herabsetzung; Abs. 3: Rückgängigmachung; Abs. 5: 40 % Sonderabschreibung "neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2"; Abs. 6), § 7 Abs. 2 EStG und Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (degressive AfA 30 %, Anschaffung 01.07.2025–31.12.2027), § 233a AO (0,15 % pro Monat, Karenzzeit 15 Monate), § 32a EStG (Tarif 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, 42 % ab 69.879 €), § 35 EStG, BFH-Urteil vom 15.07.2020 III R 62/19. Keine Steuer- oder Rechtsberatung – allgemeine Information, Stand 2026. Für deinen Fall ist der Steuerberater zuständig.