Investitionsabzugsbetrag 2026: Wann sich die 50 % für Handwerker lohnen – und wann nicht
Geldgrips
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Investitionsabzugsbetrag 2026: Wann sich die 50 % für Handwerker lohnen – und wann nicht
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50 % einer Investition absetzen, bevor du sie überhaupt gekauft hast – das erlaubt § 7g EStG. Hier ist die komplette Rechnung für 2026: was der Abzug wirklich spart, was im Kaufjahr passiert und die drei Fälle, in denen er dich Geld kostet.
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Der Kern in einem Satz: Der Investitionsabzugsbetrag spart keine Steuern. Er verschiebt sie. Was du heute abziehst, fehlt dir später an Abschreibung – der Vorteil ist Liquidität, nicht Ersparnis.
Die Zahlen aus dem Video (Einzelunternehmer, ledig, zvE 95.000 €, Transporter netto 48.000 €):
• Investitionsabzugsbetrag 2026: 24.000 € – zvE sinkt auf 71.000 €
• Einkommensteuer 28.764 € → 18.684 €, Soli 1.001 € → 0 €
• Gespart im Abzugsjahr: 11.080 €
• Kaufjahr 2027: Hinzurechnung +24.000 €, Herabsetzung −24.000 €, Basis 24.000 €
• Sonderabschreibung § 7g Abs. 5: 40 % = 9.600 €
• Degressive AfA § 7 Abs. 2: 30 % = 7.200 € (Investitions-Sofortprogramm, 01.07.2025–31.12.2027)
• Nach zwei Jahren abgesetzt: 40.800 € von 48.000 € = 85 %
• Ohne Investition: 11.080 € Nachzahlung + 1,8 % Zinsen im Jahr (§ 233a AO)
Die Bedingungen: Gewinngrenze 200.000 € (gemessen OHNE die Abzugsbeträge und OHNE die Hinzurechnungen), höchstens 50 % der voraussichtlichen Kosten, Summe aller offenen Abzüge höchstens 200.000 € je Betrieb, Investition innerhalb von drei Jahren, bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut, mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungsjahr UND im Jahr danach.
Kapitel
00:00 Der Anruf im September – und warum es kein Geschenk ist
01:16 Was der Investitionsabzugsbetrag wirklich ist
02:25 Die vier Bedingungen aus § 7g EStG
03:54 Die Rechnung 2026: 11.080 € gespart
05:29 Das Kaufjahr: 40 % Sonder-AfA + 30 % degressive AfA
07:10 Nach zwei Jahren: 85 % abgesetzt – und die unbequeme Wahrheit
08:34 Wenn die Investition nicht kommt: Nachzahlung und Zinsen
10:00 Die 90-Prozent-Falle beim Fahrzeug (BFH III R 62/19)
11:35 Drei Fälle, in denen du ihn nicht nehmen solltest
13:11 Die Entscheidungsregel in einem Satz
Quellen und Rechtsgrundlagen: § 7g EStG (Abs. 1: 50 %, 200.000 € Gewinngrenze und Höchstbetrag; Abs. 2: Hinzurechnung und Herabsetzung; Abs. 3: Rückgängigmachung; Abs. 5: 40 % Sonderabschreibung "neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2"; Abs. 6), § 7 Abs. 2 EStG und Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (degressive AfA 30 %, Anschaffung 01.07.2025–31.12.2027), § 233a AO (0,15 % pro Monat, Karenzzeit 15 Monate), § 32a EStG (Tarif 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, 42 % ab 69.879 €), § 35 EStG, BFH-Urteil vom 15.07.2020 III R 62/19.
Keine Steuer- oder Rechtsberatung – allgemeine Information, Stand 2026. Für deinen Fall ist der Steuerberater zuständig.