Rechtsanwalt Arbeitsrecht - Die drei wichtigsten Punkte bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber
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Rechtsanwalt Arbeitsrecht - Die drei wichtigsten Punkte bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber
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Arbeitsrecht Anwalt: https://arbeitsrecht.team/ ►► Hotline für Arbeitsrecht: 0234 5869770
Sie haben eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten?
Oft ist das ein emotionaler Schock. Deswegen gilt: Erst einmal die Ruhe bewahren.
Dann gibt es drei wichtige Punkte, die Sie jetzt unbedingt berücksichtigen sollten:
1. Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag
2. Melden Sie sich arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit
3. Und lassen Sie jetzt durch unsere Kanzlei die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen.
Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu prüfen, ist in jedem Fall für Sie sinnvoll. Denn auch wenn Sie nicht im Unternehmen bleiben wollen, erhalten Sie so i.d.R. deutlich bessere Abfindungen.
Hierfür haben Sie allerdings nur drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit. Wir sind gerne bundesweit für Sie da – Telefon: 0234 58 69 77- 0
Gerne prüfen wir, ob Ihre Kündigung überhaupt rechtswirksam ist, ob Kündigungsfristen eingehalten wurden und ob es eventuell Formfehler bei der Kündigung gab.
In einer ersten Beratung klären wir gemeinsam, ob der sogenannte allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet.
Dazu bedarf Ihre Kündigung eines Grundes, die sog. soziale Rechtsfertigung. Die Rechtsprechung hat hier hohe Anforderungen definiert, die durch das Arbeitsgericht überprüft werden.
Drei Kündigungsgründe:
► Betriebsbedingte Kündigung
► Verhaltensbedingte Kündigung
► Personenbedingte Kündigung
Wir prüfen für Sie, ob im Falle einer betriebsbedingten Kündigung die richtige Sozialauswahl getroffen wurde.
Betriebsbedingte Kündigung/ Sozialauswahl
Betriebszugehörigkeit
Lebensalter
Unterhaltenspflichten
Schwerbehinderung
Hier sind die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltenspflichten und Schwerbehinderung maßgeblich.
Die verhaltensbedingte Kündigung:
Hier ist eine Abmahnung erforderlich.
Bei der verhaltensbedingten Kündigung wird von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel eine erfolglose Abmahnung vorausgesetzt. Diese unterliegt selbst strengen formalen Anforderungen und bietet somit Angriffspotential.
Die Personenbedingte Kündigung:
negative Prognose
betriebliches Eingliederungsmanagement
Die personenbedingte Kündigung ist in der Regel eine krankheitsbedingte Kündigung und bedarf einer sog. negativen Gesundheitsprognose. Formal muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen.
Darüber hinaus genießen Sie möglicherweise zusätzlich einen sog. besonderen Kündigungsschutz. Dieser kann sich z.B. aus einem Tarifvertrag, aus Elternzeit, Mutterschutz oder einer Betriebsratstätigkeit ergeben. Aber auch Auszubildende und schwerbehinderte Menschen genießen den besonderen Kündigungsschutz.
Wir sind bundesweit für Sie da.
►► Hotline für Arbeitsrecht: 0234 5869770
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