OLG Düsseldorf schärft § 108 GWB: Fördermittel sind kein „tätigkeitsgestützter Wert“
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az.: Verg 25/24)
📝 Sachverhalt: Das Bundesministerium für Gesundheit beabsichtigte, eine Rahmenvereinbarung über Projektträgerleistungen für die Ressortforschung ohne Ausschreibung direkt an eine Inhouse-Einheit der Beigeladenen zu vergeben und stützte sich dabei auf § 108 Abs. 1, 4, 5 GWB. Der bisherige Auftragnehmer – in der Vergangenheit stets im Wege EU-weiter Verfahren beauftragt – rügte die Direktvergabe und leitete ein Nachprüfungsverfahren ein. Die VK Bund untersagte die Zuschlagserteilung; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beigeladenen hatte keinen Erfolg.
💡 Kernaussage: Das OLG Düsseldorf verneint die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 4 GWB und lässt die Frage der gemeinsamen Kontrolle (§ 108 Abs. 5 GWB) offen. Das Tätigkeitskriterium des § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB sei jedenfalls nicht erfüllt.
Grundlegend zur „Betrauung": Erforderlich ist die Übertragung einer originär dem Auftraggeber obliegenden Aufgabe durch einen erkennbaren, inhaltlich bestimmten Akt. Ein weit gefasster Gesellschaftszweck oder die allgemeine Förderung von Forschung genügen nicht.
Institutionelle und projektbezogene Fördermittel – hier mehr als 50 % der Gesamtmittel – begründen keinen berücksichtigungsfähigen Umsatz im Sinne des § 108 Abs. 7 GWB: Sie sind keine Gegenleistung für eine übertragene Aufgabe, sondern Unterstützung einer vom Zuwendungsempfänger selbst initiierten Tätigkeit. Die 80-%-Schwelle wird damit verfehlt.
Die Direktvergabe ist daher vergaberechtswidrig, ein förmliches EU-weites Vergabeverfahren ist erforderlich.