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Eignung im Teilnahmewettbewerb bejaht: Vertrauensschutz für den Bieter!

abante Rechtsanwälte

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Eignung im Teilnahmewettbewerb bejaht: Vertrauensschutz für den Bieter!

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abante Rechtsanwälte
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📝 Sachverhalt: Ein Sektorenauftraggeber aus dem ÖPNV schrieb Omnibusfahrten im Linien- und Schülerverkehr in vier Gebietslosen im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Den Zuschlag für Los 4 sollte eine Bieterin erhalten, die selbst über keinen ausreichenden Busfuhrpark verfügt. Die Fahrleistungen erbringen in der Regel ihre Gesellschafter, ebenfalls Busunternehmen, mit eigenen Fahrzeugen. Darauf hatte die Bieterin bereits im Teilnahmeantrag hingewiesen. Im Angebot kreuzte sie dennoch an, keine Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben. Eine ihrer Gesellschafterinnen sollte die Lose 2 und 3 erhalten. Die Gründung der Bieterin war 2003 als Mittelstandskartell beim Bundeskartellamt angemeldet worden. Der AG selbst war bis 2013 Gesellschafter. Eine unterlegene Bieterin rügte wettbewerbswidrige Absprachen nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB, die fehlende Eignung und die fehlende Nachunternehmerbenennung. Die VK Westfalen verpflichtete den AG zur erneuten Angebotswertung, weil die vorgelegte Referenz keine Eigenreferenz der Bieterin sei. 💡 Kernpunkt der Entscheidung: Der Vergabesenat hob den Beschluss auf und wies den Nachprüfungsantrag insgesamt zurück. Hat der AG die Eignung im Teilnahmewettbewerb bejaht und den Bewerber zum Verhandlungsverfahren zugelassen, entsteht ein Vertrauenstatbestand. Die Eignungsentscheidung ist dann im Nachprüfungsverfahren nicht mehr überprüfbar. Das gilt nicht, wenn sich die Tatsachengrundlage nachträglich geändert hat oder dem AG noch nicht alle Eignungsunterlagen vorlagen. Wettbewerber müssen die Eignung von Mitbewerbern daher bereits während des Teilnahmewettbewerbs rügen. Das Kreuz bei „keine Nachunternehmer“ war nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Aus Teilnahmeantrag und Gesellschaftsvertrag war für den AG erkennbar, dass die Gesellschafter die Fahrten übernehmen. Das Angebot wich daher nicht unzulässig von den Vergabeunterlagen ab, es war lediglich unvollständig. Die fehlenden Angaben zu Nachunternehmern und Teilleistungen darf der AG nach § 51 Abs. 2 SektVO nachfordern. Für einen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Das Gemeinschaftsunternehmen war als Mittelstandskartell vom Kartellverbot freigestellt. Die bloße gesellschaftsrechtliche Verbindung zweier Bieter genügt nicht.